Seit dem 31.03.2010, hat nun auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Vekehr und Technologie eine entsprechende Arbeitsanleitung für die Markierung für Feuerwehrfahrzeuge herausgegeben.
Das Papier ist eng an die hessische Ausnahmegenehmigung für die Beschriftung und Markierung von Feuerwehrfahrzeugen angelehnt und soll es ermöglichen, die Tages- und Nachtsichtbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen in Bayern zu erhöhen.
Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung von Warn- und Konturmarkierung gemäß den neuen Möglichkeiten in Bayern.
Der Textlaut der Arbeitsanweisung lautet wie folgt.

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Vekehr und Technologie

Arbeitsanleitungen zu StVZO und FZV

§ 49 a StVZO Feuerwehrfahrzeuge

Zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen, die in Bayern stationiert und zugelassen sind, wird im Einvernehmen mit dem Bay. StMI die Erteilung von Ausnahmen von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO wie folgt geregelt:

1. Farbgebung:

Die Farbgebung richtet sich nach DIN 14502-3 in der jeweils gültigen Fassung. Die Grundfarbe ist demnach:

Feuerrot (RAL 3000),

(Tages-) Leuchtrot (RAL 3024) oder

Leuchthellrot (RAL 3026)

Abweichend von den Bestimmungen des § 49 a Absatz 1 StVZO dürfen Feuerwehrfahrzeuge in den Farben:

RAL 3024                             ((Tages-) Leuchtrot,),

RAL 3024/ 9010                  ((Tages-) Leuchtrot/ Weiß),

RAL 3026                             (Leuchthellrot) oder

RAL 3026/ 9010                  (Leuchthellrot/ Weiß)

zugelassen werden. Die Farbgebung kann durch Lackierung oder durch Folien erfolgen.

Nach DIN 14502-3 muss die äußere Farbgebung der Karosserie allseitig jeweils zu mindestens 75 % der anrechenbaren Fläche in der Grundfarbe ausgeführt sein. Da die in Absatz 3 beschriebenen Applikationen wesentlich zur Verbesserung der Tages- und Nachtsichtbarkeit beitragen, können sie bei der Ermittlung der Flächenanteile an Stelle der Grundfarbe angerechnet werden.

2. Kontur- und Streifenmarkierungen:

Feuerwehrfahrzeuge dürfen, abweichend von den Bestimmungen des § 53 Absatz 10 Nr. 3 StVZO auch ungeachtet der Fahrzeugmaße mit einer Kontur- oder Streifenmarkierung in Anlehnung an ECE-R 104 versehen sein.

Wenn die vorhandenen Flächen ein Anbringen von retroreflektierenden Streifen in der nach ECE-R 104 vorgegebenen Mindestbreite von 50 mm nicht ermöglichen, darf die Streifenbreite auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Eine Streifenbreite von 25 mm soll aber nicht unterschritten werden.

An Fahzeugen, die mit den nachfolgend genannten fluoreszierenden gelben Applikationen versehen sind, dürfen abweichend von ECE-R 104 auch Streifen- und Konturmarkierungen in fluoreszierend gelb verwendet werden.

3. Zusätzliche Applikationen gemäß DIN 14502-3:

Abweichend von den Bestimmungen des § 49 a StVZO Abs. 1 dürfen Feuerwehrfahrzeuge mit zusätzlichen Applikationen gemäß DIN 14502-3 wie folgt ausgestattet sein:

3.1 Feuerwehrfahrzeuge mit der Grundfarbe Feuerrot (RAL 3000):

Front- Heckbereich:

Streifenmarkierung, von der Fahrzeugmitte aus im Winkel von 45° schräg nach außen/ unten verlaufend, abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und weiß (retroreflektierend).

Die Streifenbreite soll jeweils ca. 100 mm betragen.

An der Fahrzeugvorderseite ist zusätzlich oder an Stelle einer Streifenmarkierung auch das Anbringen des Schriftzuges „Feuerwehr“ in fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder weiß (retroreflektierend) zulässig.

Fahrzeugseiten:

Streifenapplikation(en) und/oder die Schriftzüge „Feuerwehr“ bzw. „112“ in fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder weiß (retroreflektierend).

3.2 Feuerwehrfahrzeuge mit der Grundfarbe Leuchtrot (RAL 3024) oder Leuchthellrot (RAL 3026):

Front- und Heckbereich:

Streifenmarkierung, von der Fahrzeugmitte aus im Winkel von 45° schräg nach außen/unten verlaufend, abwechselnd zur Grundfarbe in der Kontrastfarbe weiß (retroreflektierend) oder abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und weiß (retroreflektierend).

Die Streifenbreite soll jeweils ca. 100 mm betragen.

An der Fahrzeugvorderseite ist zusätzlich oder an Stelle einer Streifenmarkierung auch das Anbringen des Schriftzuges „Feuerwehr“ in weiß (retroreflektierend) zulässig.

Fahrzeugseiten:

Streifenapplikation(en) und/oder die Schriftzüge „Feuerwehr“ bzw. „112“ in der Farbe weiß (retroreflektierend).

4. Weitere Bedingungen:

In allen Fällen dürfen die Höchstwerte für die spezifische Rückstrahlung der für die Applikationen verwendeten Materialien die Maximalwerte für die Klasse „C“ nach ECE-R 104 nicht überschreiten.

Die Ausnahmegenehmigung ist im Zuge des Zulassungsverfahrens durch die zuständige Zulassungsbehörde zu erteilen. Außerhalb des Zulassungsverfahrens ist die Genehmigung durch die örtlich zuständige Bezirksregierung zu erteilen.