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Zulässigkeit von Folien auf KFZ-Scheiben

Das Bekleben von KFZ-Scheiben mit Folien ist nur zulässig, wenn die verwendeten Folien über eine entsprechende Zulassung und Betriebserlaubnis verfügen. Nur Folien, die eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) nach § 22a der deutschen Straßenverkehr-Zulassungsordnung (StVZO) haben, sind rechtlich erlaubt.

Diese zugelassenen Folien müssen auch nicht vom TÜV genehmigt oder eingetragen werden. Retroreflektierende und fluoreszierende Folien haben keine ABG, die nachfolgenden Folien von design112 haben eine entsprechende ABG:

  • ORACAL® 751C Zertifikat: ABG (StVZO § 22a)
  • ORAJET® 3675 unlaminiert (ABG D 5477) oder laminiert mit ORAGUARD® 297 (ABG D 5350)

Nicht zugelassene Folien können zu Gefahren im Straßenverkehr führen und können zu Bußgeldern oder sogar zur Stilllegung des Fahrzeugs führen.
Für eine Scheibenbeklebung zulässig sind alle Seitenfenster ab der B-Säule und die Heckscheibe, wenn links und rechts Außenspiegel angebracht sind. Außerdem darf ein maximal zehn Zentimeter breiter Folienstreifen am oberen Rand der Frontscheibe angebracht werden.

Im Verkehrsblatt, Dokument Nr. A 3639, vom 27.05.1986 ist die Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr zum „Aufbringen von Folien und Aufklebern auf Scheiben“ veröffentlicht.

Vollflächige Heckscheibenbeklebung mit ORAJET® 3675 laminiert mit ORAGUARD® 297 (ABG D 5350).

Vollflächige Heckscheibenbeklebung mit ORAJET® 3675 laminiert mit ORAGUARD® 297 (ABG D 5350).