TLF 24/50 der Feuerwehr Schwandorf mit Warnmarkierung in rot/gelb und Konturmarkierung gem. Empfehlung DIN 14502-3 in Reflexite Daybright VC312

Ein weiteres Fahrzeug der Feuerwehr Schwandorf, welches nach neuer bayrischer Arbeitsanleitung (siehe auch Bericht vom 14.06.2010) in Eigenarbeit selbst markiert wurde.

Wie auch bei den vorherigen Fahrzeugen hat die Feuerwehr Schwandorf sich bei der Markierung der Hecks ihres Tanklöschfahrzeuges für eine Warnmarkierung von Reflexite Daybright Chevron in 775 mm Breite entschieden und die dazu passende Konturmarkierung ebenfalls Reflexite VC 312 Daybright lime gewählt.

Diese Farben-/Folien-Kombination erhöht die Tages- und Nachtsichtbarkeit erheblich, was man deutlich auf dem in RAL 3000 lackierten Tanklöschfahrzeug erkennen kann – dank der Arbeitsanleitung des Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Arbeitsanleitungen zu StVZO und FZV § 49 a StVZO Feuerwehrfahrzeuge Zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen, die in Bayern stationiert und zugelassen sind, wird im Einvernehmen mit dem Bay. StMI die Erteilung von Ausnahmen von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO geregelt.

Wir wünschen der Feuerwehr Schwandorf viel Spass mit Ihrer neuen Markierung und allzeit sichere Einsätze.

Feuerwehr Mindelheim sicherer im Einsatz mit Warnmarkierung rot/gelb und Konturmarkierung in Tagesleuchtgelb gem. DIN 14502-3

Die Feuerwehr Mindelheim hat sich entschlossen ihre Fuhrpark nach Empfehlung der DIN 14502-3 und konform der neuen bayrischen Arbeitsanweisung (siehe auch Bericht vom 14.06.2010) zu markieren und sicherer zu gestalten.

In enger Zusammenarbeit mit design112 und unserem Partner, der Firma Draeger Druck in Mindelheim, wurde das Projekt geplant und realisiert.

Die Feuerwehr hat sich bei der Markierung ihrer Fahrzeuge für eine Warnmarkierung von Reflexite Daybright Chevron in 775 mm Breite entschieden und die dazu passende, fluoreszierende, retroreflektierende Konturmarkierung, Reflexite VC 312 Daybright lime.

Bis jetzt wurden der Rüstwagen, RW 2 und das Löschfahrzeug, LF 16 sowie die Drehleiter bereits markiert, weitere Fahrzeuge folgen in nächster Zeit.

Die Kombination aus erhöhter Tages- und Nachtsichtbarkeit der beiden verwandten Materialien, lassen sich deutlich auf dem in RAL 3000 lackierten Fahrzeugen und auch im Vergleich (siehe Bilder) erkennen – Dank der Ausnahmegenehmigung des Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Arbeitsanleitungen zu StVZO und FZV § 49 a StVZO Feuerwehrfahrzeuge zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen, die in Bayern stationiert und zugelassen sind, wird im Einvernehmen mit dem Bay. StMI die Erteilung von Ausnahmen von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO geregelt.

Wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen sowie die gute Ausführung der Markierungsarbeiten durch unseren design112-Partner, die Firma Draeger – so macht Zusammenarbeit richtig Spaß, wir freuen uns auf die zukünftigen Projekte – Danke.

Wir wünschen der Feuerwehr Mindelheim viel Spaß mit Ihrer neuen Markierung und allzeit sichere Einsätze.

TLF und DLK der Feuerwehr Schwandorf nun auch mit Warnmarkierung in rot/gelb und Konturmarkierung in Reflexite Daybright VC312

Hier sehen Sie weitere Fahrzeuge der Feuerwehr Schwandorf die nun auch ihr Tanklöschfahrzeug sowie ihre Drehleiter nach neuer bayrischer Ausnahmegenehmigung (siehe auch Bericht vom 14.06.2010) in Eigenarbeit selbst markiert haben.

Die Feuerwehr Schwandorf hat sich bei der Markierung der Hecks ihrer Fahrzeuge für eine Warnmarkierung von Reflexite Daybright Chevron in 775 mm Breite entschieden und die dazu passende Konturmarkierung ebenfalls Reflexite VC 312 Daybright lime gewählt.

Die Kombination aus erhöhter Tages- und Nachtsichtbarkeit der beiden verwandten Materialien, lassen sich deutlich auf dem in RAL 3000 lackierten Löschfahrzeug erkennen – danke der Ausnahmegenehmigung des Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Arbeitsanleitungen zu StVZO und FZV § 49 a StVZO Feuerwehrfahrzeuge Zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen, die in Bayern stationiert und zugelassen sind, wird im Einvernehmen mit dem Bay. StMI die Erteilung von Ausnahmen von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO geregelt.

Für die Fahrzeugfront entschieden sich die Kameraden für einen retroreflektierenden Schriftzug Feuerwehr aus 3M Serie 580E gem. ECE104.

Wir wünschen der Feuerwehr Schwandorf viel Spass mit Ihrer neuen Markierung und allzeit sichere Einsätze.

Erstes Löschfahrzeug der Feuerwehr Schwandorf mit rot/gelber Warnmarkierung und Konturmarkierung in Tagesleuchtgelb

Unter dem Motto „mehr Sicherheit für die Einsatzkräfte = mehr Sicherheit für die Bürger“ hat die Feuerwehr Schwandorf ihr erstes Löschfahrzeug nach neuer bayrischer Ausnahmegenehmigung (siehe auch Bericht vom 14.06.2010) in Eigenarbeit selbst markiert.

In enger Zusammenarbeit mit design112 und dem 1. Vorsitzenden des Fördervereins der Feuerwehr Schwandorf e.V., Herrn Andreas Hohler, wurde das Projekt geplant und realisiert – damit gehört die Feuerwehr zu Einer der Ersten in Bayern, die gem. der neuen bayrischen Ausnahmegenehmigung Ihr Fahrzeug markiert hat.

Die Feuerwehr Schwandorf hat sich bei der Markierung des Hecks Ihres LF 20/16 für eine Warnmarkierung von Reflexite Daybright Chevron in 775 mm Breite entschieden und die dazu passende Konturmarkierung ebenfalls Reflexite VC 312 Daybright lime gewählt.

Die Kombination aus erhöhter Tages- und Nachtsichtbarkeit der beiden verwandten Materialien, lassen sich deutlich auf dem in RAL 3000 lackierten Löschfahrzeug erkennen – danke der Ausnahmegenehmigung des Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Arbeitsanleitungen zu StVZO und FZV § 49 a StVZO Feuerwehrfahrzeuge Zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen, die in Bayern stationiert und zugelassen sind, wird im Einvernehmen mit dem Bay. StMI die Erteilung von Ausnahmen von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO geregelt.

Für die Fahrzeugfront entschieden sich die Kameraden für einen retroreflektierenden Schriftzug Feuerwehr aus 3M Serie 580E gem. ECE104.

Wir wünschen der Feuerwehr Schwandorf viel Spass mit Ihrer neuen Markierung und allzeit sichere Einsätze.

Und Bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen sowie den netten Kontakt – so macht Zusammenarbeit richtig Spaß – Danke.

Rot-Gelbe Warnmarkierung nun auch in Bayern für Feuerwehrfahrzeuge zulässig

Seit dem 31.03.2010, hat nun auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Vekehr und Technologie eine entsprechende Arbeitsanleitung für die Markierung für Feuerwehrfahrzeuge herausgegeben.
Das Papier ist eng an die hessische Ausnahmegenehmigung für die Beschriftung und Markierung von Feuerwehrfahrzeugen angelehnt und soll es ermöglichen, die Tages- und Nachtsichtbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen in Bayern zu erhöhen.
Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung von Warn- und Konturmarkierung gemäß den neuen Möglichkeiten in Bayern.
Der Textlaut der Arbeitsanweisung lautet wie folgt.

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Vekehr und Technologie

Arbeitsanleitungen zu StVZO und FZV

§ 49 a StVZO Feuerwehrfahrzeuge

Zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen, die in Bayern stationiert und zugelassen sind, wird im Einvernehmen mit dem Bay. StMI die Erteilung von Ausnahmen von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO wie folgt geregelt:

1. Farbgebung:

Die Farbgebung richtet sich nach DIN 14502-3 in der jeweils gültigen Fassung. Die Grundfarbe ist demnach:

Feuerrot (RAL 3000),

(Tages-) Leuchtrot (RAL 3024) oder

Leuchthellrot (RAL 3026)

Abweichend von den Bestimmungen des § 49 a Absatz 1 StVZO dürfen Feuerwehrfahrzeuge in den Farben:

RAL 3024                             ((Tages-) Leuchtrot,),

RAL 3024/ 9010                  ((Tages-) Leuchtrot/ Weiß),

RAL 3026                             (Leuchthellrot) oder

RAL 3026/ 9010                  (Leuchthellrot/ Weiß)

zugelassen werden. Die Farbgebung kann durch Lackierung oder durch Folien erfolgen.

Nach DIN 14502-3 muss die äußere Farbgebung der Karosserie allseitig jeweils zu mindestens 75 % der anrechenbaren Fläche in der Grundfarbe ausgeführt sein. Da die in Absatz 3 beschriebenen Applikationen wesentlich zur Verbesserung der Tages- und Nachtsichtbarkeit beitragen, können sie bei der Ermittlung der Flächenanteile an Stelle der Grundfarbe angerechnet werden.

2. Kontur- und Streifenmarkierungen:

Feuerwehrfahrzeuge dürfen, abweichend von den Bestimmungen des § 53 Absatz 10 Nr. 3 StVZO auch ungeachtet der Fahrzeugmaße mit einer Kontur- oder Streifenmarkierung in Anlehnung an ECE-R 104 versehen sein.

Wenn die vorhandenen Flächen ein Anbringen von retroreflektierenden Streifen in der nach ECE-R 104 vorgegebenen Mindestbreite von 50 mm nicht ermöglichen, darf die Streifenbreite auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Eine Streifenbreite von 25 mm soll aber nicht unterschritten werden.

An Fahzeugen, die mit den nachfolgend genannten fluoreszierenden gelben Applikationen versehen sind, dürfen abweichend von ECE-R 104 auch Streifen- und Konturmarkierungen in fluoreszierend gelb verwendet werden.

3. Zusätzliche Applikationen gemäß DIN 14502-3:

Abweichend von den Bestimmungen des § 49 a StVZO Abs. 1 dürfen Feuerwehrfahrzeuge mit zusätzlichen Applikationen gemäß DIN 14502-3 wie folgt ausgestattet sein:

3.1 Feuerwehrfahrzeuge mit der Grundfarbe Feuerrot (RAL 3000):

Front- Heckbereich:

Streifenmarkierung, von der Fahrzeugmitte aus im Winkel von 45° schräg nach außen/ unten verlaufend, abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und weiß (retroreflektierend).

Die Streifenbreite soll jeweils ca. 100 mm betragen.

An der Fahrzeugvorderseite ist zusätzlich oder an Stelle einer Streifenmarkierung auch das Anbringen des Schriftzuges „Feuerwehr“ in fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder weiß (retroreflektierend) zulässig.

Fahrzeugseiten:

Streifenapplikation(en) und/oder die Schriftzüge „Feuerwehr“ bzw. „112“ in fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder weiß (retroreflektierend).

3.2 Feuerwehrfahrzeuge mit der Grundfarbe Leuchtrot (RAL 3024) oder Leuchthellrot (RAL 3026):

Front- und Heckbereich:

Streifenmarkierung, von der Fahrzeugmitte aus im Winkel von 45° schräg nach außen/unten verlaufend, abwechselnd zur Grundfarbe in der Kontrastfarbe weiß (retroreflektierend) oder abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und weiß (retroreflektierend).

Die Streifenbreite soll jeweils ca. 100 mm betragen.

An der Fahrzeugvorderseite ist zusätzlich oder an Stelle einer Streifenmarkierung auch das Anbringen des Schriftzuges „Feuerwehr“ in weiß (retroreflektierend) zulässig.

Fahrzeugseiten:

Streifenapplikation(en) und/oder die Schriftzüge „Feuerwehr“ bzw. „112“ in der Farbe weiß (retroreflektierend).

4. Weitere Bedingungen:

In allen Fällen dürfen die Höchstwerte für die spezifische Rückstrahlung der für die Applikationen verwendeten Materialien die Maximalwerte für die Klasse „C“ nach ECE-R 104 nicht überschreiten.

Die Ausnahmegenehmigung ist im Zuge des Zulassungsverfahrens durch die zuständige Zulassungsbehörde zu erteilen. Außerhalb des Zulassungsverfahrens ist die Genehmigung durch die örtlich zuständige Bezirksregierung zu erteilen.

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