LF 20/16 Feuerwehr Pfullendorf – Selbstbeschriftung, Warnmarkierung und Konturmarkierung gem. Empfehlung Baden Württemberg / DIN 14502-3

Wie bereits vor der Interschutz angekündigt, hier die Bilder des neuen LF 20/16 der Feuerwehr Pfullendorf, welches wieder von der Feuerwehr selbstbeschriftet wurde. Es zeigt, dass mit den perfekt auf die Fahrzeuge angepaßten design112 Beschriftungen, ein selbstverkleben für die Feuerwehr möglich ist.

Die Feuerwehr Pfullendorf, hat uns die Bilder persönlich auf der Interschutz übergeben und auch nachfolgende Besucher waren von dem Design und Ausführung des Löschfahrzeuges begeistert – die Bilder wollen wir nun auch unseren Blogbesuchern zur Verfügung stellen.

Die Konturmarkierung des Fahrzeuges wurde ab Werk von der Firma Ziegler durchgeführt sowie der Schriftzug Feuerwehr Pfullendorf an der Aufbaublende. Das restliche Streifendesign auf dem Fahrerhaus und Manschaftskabine sowie den Rollläden wurde in retroreflektierender Folie 3M Serie 580 e gem. ECE 104 ausgeführt. Hierbei wurden die Beschriftungen auf den Rollläden in gewohnter design112 Ausführung exakt auf den Rollladen angepaßt.

Bei der Warnmarkierung im Heckbereich des Feuerwehrfahrzeuges hat sich die Feuerwehr Pfullendorf wieder, gem. der neuen Ausnahmegenehmigung des Landes Baden Württemberg für eine Heckkontrastbeklebung entschieden. Bestehend aus Warnmarkierung von reflexite Daybright Chevron in tagesleuchtgelb/rot gem. Empfehlung DIN 14502-3.

Wir wünschen der Feuerwehr Pfullendorf viel Spass und allzeit sichere Einsätze.

Und Bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen und den wirklich netten Besuch auf der Messe – so macht Zusammenarbeit richtig Spaß – Danke.

Rot-Gelbe Warnmarkierung nun auch in Bayern für Feuerwehrfahrzeuge zulässig

Seit dem 31.03.2010, hat nun auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Vekehr und Technologie eine entsprechende Arbeitsanleitung für die Markierung für Feuerwehrfahrzeuge herausgegeben.
Das Papier ist eng an die hessische Ausnahmegenehmigung für die Beschriftung und Markierung von Feuerwehrfahrzeugen angelehnt und soll es ermöglichen, die Tages- und Nachtsichtbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen in Bayern zu erhöhen.
Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung von Warn- und Konturmarkierung gemäß den neuen Möglichkeiten in Bayern.
Der Textlaut der Arbeitsanweisung lautet wie folgt.

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Vekehr und Technologie

Arbeitsanleitungen zu StVZO und FZV

§ 49 a StVZO Feuerwehrfahrzeuge

Zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen, die in Bayern stationiert und zugelassen sind, wird im Einvernehmen mit dem Bay. StMI die Erteilung von Ausnahmen von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO wie folgt geregelt:

1. Farbgebung:

Die Farbgebung richtet sich nach DIN 14502-3 in der jeweils gültigen Fassung. Die Grundfarbe ist demnach:

Feuerrot (RAL 3000),

(Tages-) Leuchtrot (RAL 3024) oder

Leuchthellrot (RAL 3026)

Abweichend von den Bestimmungen des § 49 a Absatz 1 StVZO dürfen Feuerwehrfahrzeuge in den Farben:

RAL 3024                             ((Tages-) Leuchtrot,),

RAL 3024/ 9010                  ((Tages-) Leuchtrot/ Weiß),

RAL 3026                             (Leuchthellrot) oder

RAL 3026/ 9010                  (Leuchthellrot/ Weiß)

zugelassen werden. Die Farbgebung kann durch Lackierung oder durch Folien erfolgen.

Nach DIN 14502-3 muss die äußere Farbgebung der Karosserie allseitig jeweils zu mindestens 75 % der anrechenbaren Fläche in der Grundfarbe ausgeführt sein. Da die in Absatz 3 beschriebenen Applikationen wesentlich zur Verbesserung der Tages- und Nachtsichtbarkeit beitragen, können sie bei der Ermittlung der Flächenanteile an Stelle der Grundfarbe angerechnet werden.

2. Kontur- und Streifenmarkierungen:

Feuerwehrfahrzeuge dürfen, abweichend von den Bestimmungen des § 53 Absatz 10 Nr. 3 StVZO auch ungeachtet der Fahrzeugmaße mit einer Kontur- oder Streifenmarkierung in Anlehnung an ECE-R 104 versehen sein.

Wenn die vorhandenen Flächen ein Anbringen von retroreflektierenden Streifen in der nach ECE-R 104 vorgegebenen Mindestbreite von 50 mm nicht ermöglichen, darf die Streifenbreite auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Eine Streifenbreite von 25 mm soll aber nicht unterschritten werden.

An Fahzeugen, die mit den nachfolgend genannten fluoreszierenden gelben Applikationen versehen sind, dürfen abweichend von ECE-R 104 auch Streifen- und Konturmarkierungen in fluoreszierend gelb verwendet werden.

3. Zusätzliche Applikationen gemäß DIN 14502-3:

Abweichend von den Bestimmungen des § 49 a StVZO Abs. 1 dürfen Feuerwehrfahrzeuge mit zusätzlichen Applikationen gemäß DIN 14502-3 wie folgt ausgestattet sein:

3.1 Feuerwehrfahrzeuge mit der Grundfarbe Feuerrot (RAL 3000):

Front- Heckbereich:

Streifenmarkierung, von der Fahrzeugmitte aus im Winkel von 45° schräg nach außen/ unten verlaufend, abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und weiß (retroreflektierend).

Die Streifenbreite soll jeweils ca. 100 mm betragen.

An der Fahrzeugvorderseite ist zusätzlich oder an Stelle einer Streifenmarkierung auch das Anbringen des Schriftzuges „Feuerwehr“ in fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder weiß (retroreflektierend) zulässig.

Fahrzeugseiten:

Streifenapplikation(en) und/oder die Schriftzüge „Feuerwehr“ bzw. „112“ in fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder weiß (retroreflektierend).

3.2 Feuerwehrfahrzeuge mit der Grundfarbe Leuchtrot (RAL 3024) oder Leuchthellrot (RAL 3026):

Front- und Heckbereich:

Streifenmarkierung, von der Fahrzeugmitte aus im Winkel von 45° schräg nach außen/unten verlaufend, abwechselnd zur Grundfarbe in der Kontrastfarbe weiß (retroreflektierend) oder abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und weiß (retroreflektierend).

Die Streifenbreite soll jeweils ca. 100 mm betragen.

An der Fahrzeugvorderseite ist zusätzlich oder an Stelle einer Streifenmarkierung auch das Anbringen des Schriftzuges „Feuerwehr“ in weiß (retroreflektierend) zulässig.

Fahrzeugseiten:

Streifenapplikation(en) und/oder die Schriftzüge „Feuerwehr“ bzw. „112“ in der Farbe weiß (retroreflektierend).

4. Weitere Bedingungen:

In allen Fällen dürfen die Höchstwerte für die spezifische Rückstrahlung der für die Applikationen verwendeten Materialien die Maximalwerte für die Klasse „C“ nach ECE-R 104 nicht überschreiten.

Die Ausnahmegenehmigung ist im Zuge des Zulassungsverfahrens durch die zuständige Zulassungsbehörde zu erteilen. Außerhalb des Zulassungsverfahrens ist die Genehmigung durch die örtlich zuständige Bezirksregierung zu erteilen.

Interschutz 2010 übertrifft alle Erwartungen

Die Interschutz 2010 übertrifft alle Erwartungen und schließt mit einem Besucherrekord.
An den sechs Tagen besuchten 125 000 Menschen die INTERSCHUTZ. Die Veranstalter hatten mit 100 000 Besuchern gerechnet.
design112 bedankt sich bei allen Besuchern unseres Messestandes und für viele, informative und gute Gespräche.

Schauen Sie sich die Impressionen unseres Messeauftritts einfach in unserem Bilder-Blog an.

Hier geht’s zum design112 Interschutz-Live-Blog.

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