Ausnahmegenehemigung nun auch für den Rettungsdienst in Hessen – Warnmarkierung in rot/gelb zulässig

Ab dem 2.7.2012 gibt es nun auch in Hessen eine Ausnahmegenehmigung für den Rettungsdienst zum führen der rot/gelben Warnmarkierung sowie der tagesleuchtgelben Konturmarkierung.

Auf unserer Infosseite finden Sie die aktuellen Ausnahmegenehmigungen der Bundesländer für Feuerwehr und Rettungsdienst.

Die hessische Ausnahmegenehmigung können Sie auch hier als PDF herunterladen – sie hat den folgenden Wortlaut:

Zulassung von Fahrzeugen;
Rettungsdienstfahrzeuge, Markierung

Zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit der in Hessen stationierten Rettungsdienstfahrzeuge, die der DIN EN 1789:2010-11 entsprechen, wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium folgende

 

Ausnahmegenehmigung

gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)

 

von den Vorschriften des § 49 a Absatz 1 Satz 1 StVZO und § 53 Absatz 10 Nr. 3 StVZO erteilt:

 

 

1.   Farbgebung

 

Nach den Vorgaben des Erlasses des Hessischen Sozialministeriums vom 25. September 2008 – V7B-18r1100-0003/2007/003 – soll die äußere Farbgebung der Karosserie in der Grundfarbe weiß ausgeführt werden; zusätzlich soll an den Außenflächen der Fahrzeug entsprechend der Vorgabe in Anhang A der DIN EN 1789:2010-11 fluoreszierendes Rot (RAL 3024) eingesetzt werden.

 

2.   Kontur- und Streifenmarkierungen

 

Die Fahrzeuge dürfen ungeachtet der Fahrzeugmaße mit einer Kontur- oder Streifenmarkierung in Anlehnung an ECE-R 104 versehen sein.

 

Wenn die vorhandenen Flächen ein Anbringen von retroreflektierenden Streifen in der nach ECE-R 104 vorgegebene Mindestbreite von 50 mm nicht zulassen, darf die Streifenbreite auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Eine Streifenbreite vom 25 mm darf aber nicht unterschritten werden.

An Fahrzeugen, die mit den nachfolgend genannten fluoreszierend gelben Applikationen versehen sind, dürfen abweichend von ECE-R 104 auch Streifen- oder Konturmarkierungen in fluoreszierend gelb verwendet werden.

 

3.   Zusätzliche Applikationen gemäß DIN 14502-3

 

Die Fahrzeuge dürfen in Abhängigkeit von der Grundfarbe mit folgenden zusätzlichen Applikationen gemäß DIN 14502-3:2009-02 wie folgt ausgestattet sein:

 

a) Fahrzeugvorderseite:

 

Streifenmarkierung, von der Fahrzeugmitte aus im Winkel von 45° schräg nach außen/unten verlaufend,

 

aa) abwechselnd zur Grundfarbe in der Kontrastfarbe rot (retroreflektierend) oder

bb) abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder

cc) abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und weiß (retroreflektierend)

Die Streifenbreite soll jeweils ca. 100 mm betragen.

 

Zusätzlich oder an Stelle einer Streifenmarkierung ist auch das Anbringen des Schriftzuges „Rettungsdienst“ in fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder rot (retroreflektierend) zulässig.

b)  Fahrzeuglängsseiten:


Streifenapplikation(en) und/oder die Schriftzüge „Rettungsdienst“ bzw. „ 110“ in fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder in fluoreszierend rot (retroreflektierend).

c)  Heckbereich:

Streifenmarkierung, von der Fahrzeugmitte aus im Winkel von 45° schräg nach außen/unten verlaufend,

 

aa) abwechselnd zur Grundfarbe in der Kontrastfarbe rot (retroreflektierend) oder

bb) abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder

cc) abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und weiß (retroreflektierend).

 

Die Streifenbreite soll jeweils ca. 100 mm betragen.

Nebenbestimmungen

In allen Fällen dürfen die Höchstwerte für die spezifische Rückstrahlung der für die Applikationen verwendeten Materialien die Maximalwerte für die Klasse „C“ nach ECE-R 104 nicht überschreiten.

In die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist von der Zulassungsbehörde in Feld 22 folgender Hinweis aufzunehmen und in das Fahrzeugregister eintragen zu lassen:

„HMWVL, AG vom 02.07.2012 hinsichtlich der Konturmarkierung. Diese Ausnahme gilt nur für die Dauer der Zulassung des Fahrzeugs auf ((einfügen Name und Anschrift der Rettungsdienstorganisation)).“

 

Geltungsbereich, Geltungsdauer und Widerrufsvorbehalt

 

Die o.g. Ausnahmegenehmigung gilt nur für Rettungsdienstfahrzeuge, die der EN 1789 entsprechen.

 

Sie gilt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden bundeseinheitlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2018.

 

Die Ausnahmegenehmigung erlischt, sobald die Inhalte der erteilten Ausnahmegenehmigung in die StVZO oder in eine StVZO-Ausnahmegenehmigung aufgenommen wurden oder durch die EU festgestellt wird, dass die Zulassung der in dieser Ausnahmegenehmigung genannten Abweichungen nicht mit EU-Recht vereinbar ist.

 

Wiesbaden, den 02. Juli 2012

 

Im Auftrag

 

Hermann Kirchner

Zweite baugleiche Drehleiter der Berufsfeuerwehr Wiesbaden mit Flächenbeklebung in RAL 3026 und Nachrüstung von Warnmarkierung und Konturmarkierung

Anfang der Jahres beauftragte uns die Berufsfeuerwehr Wiesbaden mit der Beklebung und Markierung einer Drehleiter aus dem Fahrzeugbestand. Das Fahrzeug wurde zuvor aufwendig repariert und instandgesetzt, nun folgte die zweite baugleiche DLK.

Die Folierung der Flächen erfolgte wie bei allen Fahrzeugen der BF in tagesleuchtrot (RAL3026) mittels fluoreszierender Hochleistungsfolie von 3M der Serie 3480 – 3 Jahresfolie.

Zur Steigerung der Nachtsichtbarkeit erhielt das Fahrzeug eine umlaufende Konturmarkierung in weiß aus  Reflexite des Typs VC104+ gem. ECE104.  Am Heck des Einsatzfahrzeugs realisierten unsere design112-Montageprofis eine aufwendige Kontrastbeklebung in weiß gem. der Empfehlung der DIN14502-3 und konform der hessischen Ausnahmegenehmigung. Hierzu verwendeten wir hochreflektierende, mikroprismatische Folie ebenfalls von Reflexite des Typs German Police Film Plus, welche der Rückstrahklasse C der ECE104 entspricht.

Wir bedanken uns für diesen erneuten Auftrag und wünschen weiterhin allzeit sichere Einsätze.

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