Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Runderlass zur Wahrnehmbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen verfasst, der nun auch den Feuerwehren in NRW rechtsicherheit bei der Verwendung von Warnmarkierung in rot/gelb und Konturmarkierung in tagesleuchtgelb gibt. Das Land folgt damit den Empfehlungen der DIN 14502-3 und den in anderen Bundesländern bereits erlassenen Genehmigungen.

Den Erlass finden Sie in unserem Downloadbereich – hier.

Der Runderlass des Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2013 – hat folgenden Inhalt:

Wahrnehmbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen

Zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen,
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen die Erteilung von Ausnahmengenehmigungen
gem. § 70 StVZO von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO und §
53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO wie folgt geregelt:
1. Farbgebung:
Die Farbgebung richtet sich nach DIN 14502-3 in der jeweils gültigen
Fassung. Die Grundfarbe ist demnach entweder Feuerrot (RAL 3000),
(Tages-) Leuchtrot (RAL 3024) oder Leuchthellrot (RAL 3026).
Abweichend davon werden für Feuerwehrfahrzeuge auch die Farben
– Leuchtrot/Weiß (RAL 3024/9010) oder
– Leuchthellrot/Weiß (RAL 3026/9010)
zugelassen. Die Farbgebung kann durch Lackierung oder durch
Folienbeklebung erfolgen.
Nach DIN 14502-3 muss die äußere Farbgebung der Karosserie allseitig
jeweils zu mindestens 75 % der anrechenbaren Fläche in der Grundfarbe
ausgeführt sein. Da die mit der nachfolgenden Nummer 3 beschriebenen
Applikationen wesentlich zur Verbesserung der Tages- und
Nachtsichtbarkeit beitragen, können sie bei der Ermittlung der Flächenanteile
an Stelle der Grundfarbe angerechnet werden.

2. Kontur- und Streifenmarkierungen:
Abweichend von § 53 Abs. 10 Nr. 3 StVZO dürfen Feuerwehrfahrzeuge
auch ungeachtet der Fahrzeugmaße mit einer Kontur- oder Streifenmarkierung
in Anlehnung an ECE-R 104 versehen sein.
Wenn die vorhandenen Flächen ein Anbringen von retroreflektierenden
Streifen in der nach ECE-R 104 vorgegebenen Mindestbreite von 50
mm nicht ermöglichen, darf die Streifenbreite auf das notwendige Mindestmaß
reduziert werden. Eine Streifenbreite von 25 mm soll aber nicht
unterschritten werden.
An Fahrzeugen, die mit den in 3. genannten fluoreszierenden gelben
zusätzlichen Applikationen versehen sind, dürfen abweichend von ECER
104 auch Streifen- oder Konturmarkierungen in fluoreszierend gelb
verwendet werden.

3. Zusätzliche Applikationen gem. DIN 14502-3:
Feuerwehrfahrzeuge dürfen mit zusätzlichen Applikationen gemäß DIN
14502-3 wie folgt ausgestattet sein:
3.1 Fahrzeuge mit der Grundfarbe Feuerrot (RAL 3000)
– Front- und Heckbereich:
Streifenmarkierung von der Fahrzeugmitte aus im Winkel von 45°
schräg nach außen/unter verlaufend,
abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und fluoreszierend
gelb (retroreflektierend)
oder
abwechselt in den Farben rot (retroreflektierend) und weiß (retroreflektierend).
Die Streifenbreite soll jeweils ca. 100 mm betragen.
An der Fahrzeugvorderseite ist zusätzlich oder an Stelle einer
Streifenmarkierung auch das Anbringen des Schriftzuges „Feuerwehr“
in fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder weiß (retroreflektierend)
zulässig.
– Fahrzeugseiten:
Streifenapplikation(en) und/oder die Schriftzüge „Feuerwehr“
bzw. „℡112“ in fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder weiß
(retroreflektierend).

3.2 Fahrzeuge mit der Grundfarbe Leuchtrot (RAL 3024) oder
Leuchthellrot (RAL 3026)
– Front- und Heckbereich:
Streifenmarkierung von der Fahrzeugmitte aus im Winkel von 45°
schräg nach außen/unter verlaufend,
abwechselnd zur Grundfarbe in weiß (retroreflektierend) oder
abwechselnd in den Farben rot (retroreflektierend) und weiß (retroreflektierend).
Die Streifenbreite soll jeweils 100 mm betragen.
An der Fahrzeugvorderseite ist zusätzlich oder an Stelle einer
Streifenmarkierung auch das Anbringen des Schriftzuges „Feuerwehr“
in weiß (retroreflektierend) zulässig.
– Fahrzeugseiten:
Streifenapplikation(en) und/oder die die Schriftzüge in „Feuerwehr“
bzw. „℡112“ in der Farbe weiß (retroreflektierend).

4. Nebenbestimmungen:
4.1 In allen Fällen dürfen die Höchstwerte für die spezifische Rückstrahlung
der für die Applikationen verwendeten Materialien die
Maximalwerte für die Klasse „C“ nach ECE-R 104 nicht überschreiten.
4.2 Im Gutachten für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis nach §
13 EG-FGV oder § 19 Abs. 2 i. V. m. § 21 StVZO muss die Eignung
des Fahrzeugs nach StVZO und der einschlägigen Norm
oder Richtlinie und die vorschriftenkonforme Anbringung und Beschaffenheit
der Leuchtstoffe oder rückstrahlenden Mittel ausdrücklich
bestätigt werden.
4.3 Die Ausnahmegenehmigung ist in den Zulassungsbescheinigungen
Teil I und II im Feld 22 bzw. 25 mit folgendem Eintrag zu
übernehmen:
„Ausn. gem. § 70 StVZO von § 49 a StVZO erteilt durch Bezreg.
…; Signalbild nach DIN/EN …. oder Rili ……“