Präziser, roter, sicherer bei Tag und Nacht
In der aktuellen Neufassung der DIN 14502-3 Feuerwehrfahrzeuge wurde der Teil 3, der die Farbgebung und Kennzeichnung regelt, umfassend überarbeitet. Zentrales Ziel dieser Überarbeitung ist die Verbesserung der Erkennbarkeit der Fahrzeuge im Straßenverkehr und an der Einsatzstelle. Dabei folgt die Norm zwei Grundsätzen: Ein Feuerwehrfahrzeug muss erstens als solches erkennbar sein und das zweitens möglichst schnell und einfach, auch bei Dunkelheit oder in diffusen Beleuchtungssituationen.
Erkennbarkeit dank klarer Regeln
Feuerwehrfahrzeug müssen als solche gekennzeichnet sein: Der Schriftzug »Feuerwehr« an den Seiten und – sofern ausreichend Fläche zur Verfügung steht – an der Front ist nun obligatorisch. Ausgenommen sind lediglich Kommandowagen und PKW. Was sich zunächst einmal banal anhört, ist eine wichtige Festlegung in Bezug auf die Erkennbarkeit der Fahrzeuge, denn die rote Farbe haben die Feuerwehren nicht exklusiv.
Nichts desto trotz wird auch bei der Dominanz des Rots in der Farbgebung nachgesteuert. Zwar gilt unverändert, dass 75 Prozent der anrechenbaren Flächen auf Front, Seiten und Heck in Rot gehalten sein müssen, die Anrechnungsregeln wurden jedoch konkretisiert. Konnte bisher die Kontrastfarbe ohne Flächenbegrenzung angerechnet werden, setzt die Neufassung nun eine klare Grenze. Anrechnungen sind zukünftig nur noch bis maximal 25 Prozent zulässig, 50 Prozent jeder Fahrzeugseite müssen dementsprechend zwingend rot sein. Ausnahmen gibt es nur noch für Kontur- und Warnmarkierungen, die zu 100 Prozent auf die Grundfarbe angerechnet werden. Zukünftig sind also alle normgerechten Fahrzeuge so zu gestalten, dass sie vom Betrachter unzweifelhaft als rot wahrgenommen werden.
Die Anrechenbarkeit einer Kontrastfarbe dient dabei nicht primär gestalterischen Zwecken sondern der Verkehrssicherheit. Gerade Fahrzeuge in nicht-fluoreszierenden Farben (feuerrot oder verkehrsrot) gewinnen durch gut eingesetzte Flächen- und Formenkontraste stark an Tagsichtbarkeit. Aus dem gleichen Grund erfolgte die Regelung zu Warn- und Konturmarkierungen.
Was das alles konkret bedeuten kann, wird mittels Gestaltungsbeispielen im Anhang A verdeutlicht. Diese erläutern auf einen Blick die Zulässigkeit beziehungsweise Nicht-Zulässigkeit einiger exemplarischer Farbverhältnisse.
Nachvollziehbarkeit dank neuem Farbgebungsprotokoll
Allerdings müssen sich die Feuerwehren zukünftig bei der Beurteilung der Farbverhältnisse nicht mehr auf Beispielillustrationen oder »Pi mal Daumen plus Erfahrungswert« verlassen, sondern erhalten vom ausführenden Auftragnehmer ein Farbgebungsprotokoll, das diese detailliert auflistet und bestätigt. Ebenfalls im Farbgebungsprotokoll ist die Zulässigkeit der verwendeten Materialien sowie evtl. in den Fahrzeugpapieren zu machenden Eintragungen festzuhalten. Das Protokoll wird den Feuerwehren die Abnahme, Prüfung und Zulassung der Fahrzeuge deutlich vereinfachen.
Haltbarkeit dank hoher Anforderungen
Da Folien zudem im Vergleich zur Lackierung oder vergleichbaren Verfahren eine begrenzte Haltbarkeit aufweisen, muss eine ausreichende UV-Beständigkeit entsprechend den Herstellangaben gegeben sein. Als Mindestanforderungen an die UV-Beständigkeit gelten für nicht-fluoreszierende Folien fünf Jahre und für fluoreszierende Folien drei Jahre.
Darüber hinaus regelt die Norm nicht nur, welche Materialien zulässig, sondern auch wie diese zu handhaben sind. Folien müssen nun immer auf einen vorhandenen Korrosionsschutz aufgebracht werden. Aus Gründen der Haltbarkeit und der Verarbeitung darf die Foliendicke 0,1 mm nicht unterschreiten. Folien sollten in der Regel nicht über Ecken, Kanten und Sicken geklebt werden. Ein Zuschneiden von Folien jeglicher Art auf dem Folienuntergrund ist nicht zulässig.
Sicherheit dank reflektierender Flächen
Heck-Warnmarkierungen sind mit der neuen DIN für alle Feuerwehreinsatzfahrzeuge und Abrollbehälter erforderlich. Zusätzlich ist eine Markierung der Front mit Warnmarkierung nun möglich.
Zusätzlich müssen alle Feuerwehrfahrzeuge als Einsatzfahrzeuge mit Konturmarkierungen ausgestattet sein, die in der Ausführung grundsätzlich den Vorgaben der ECE R 104 entsprechen.
Allerdings wurden auch Ausnahmen von der ECE R 104 definiert, wie der Einsatz von Linienmarkierung in Gap-Form (ohne Kennzeichnung des Materials) für Pkw, Transporter und Abrollbehälter sowie die Reduzierung der Breite der Konturmarkierung bei technischen Erfordernissen. Auch die Linien- und Konturmarkierung in fluoreszierend gelb (lime) ist bei der Verwendung der entsprechenden Warnmarkierung am Heck nun vorgesehen sowie auch von weißer Konturmarkierung im Heckbereich, wenn das Fahrzeug mit einer der beiden zulässigen, weißen Warnmarkierung beklebt ist.
Zulassungsfähigkeit dank eigener Kennzeichnung
Die ausführliche Definition der Materialeigenschaften von Warn- und Konturmarkierung im Anhang B der Norm sorgen weiterhin dafür, dass die zulässigen Materialien nun mit dem Verweis auf die DIN 14502-3 gekennzeichnet werden können. Dies vermeidet Rückfragen der Prüfer bei der Abnahme oder Problemen bei der Zulassung bei nicht vorhandenen Prüfzeichen.
Zulässige Grund- und Kontrastfarben
Grundfarben:
- RAL 3000 (feuerrot)
- RAL 3020 (verkehrsrot)
- RAL 3026 (leuchthellrot)
- RAL 3024 (leuchtrot)
Kontrastfarben:
- RAL 9010 (reinweiß)
- RAL 1016 (schwefelgelb)
- RAL 1026 (leuchtgelb)
Anrechenbare Flächen – es wird roter
Als anrechenbare Flächen gelten alle sichtbaren Front-, Heck- und Seitenflächen der Karosserie bzw. des Aufbaus, Verblendungen z. B. des Leitersatzes von Hubrettungsfahrzeugen, einschließlich Bord- und Ladebordwände bei geschlossenem Fahrzeug. Anbauteile wie Fenster, Rollläden, Stoßstangen, Radläufe, Stoßleisten sowie alle nicht lackier-/beklebbaren Teile, werden in die Flächenberechnung mit aufgenommen, wenn sie der Grundfarbe entsprechen. Andernfalls fließen sie nicht in die Flächenberechnung mit ein. Ist also beispielsweise ein Rollladen rot lackiert oder foliert, wird er der Grundfläche zugerechnet, ist er Natur-/Alufarben wird die Fläche nicht berücksichtigt.
Basislackierung
Erfolgt die Beklebung auf einer lackierten Fläche, muss die Basisfarbe in Reinweiß RAL 9010 oder in einer vergleichbaren Farbe der Serienlackierung ausgeführt sein. Im Ausnahmefall sind bei Fahrzeugen bis 3,5 t zGM zudem Basisfarben der Serienlackierung in silberfarben zulässig.
Zulässige Warnmarkierungen
Folgende Farbausführungen für Warnmarkierungen sind normkonform:
- abwechselnd in den Farben Rot (retroreflektierend) und fluoreszierend Gelb (retroreflektierend)
- abwechselnd in den Farben Rot (retroreflektierend) und Weiß (retroreflektierend)
- abwechselnd in den Farben Rot (fluoreszierend oder fluoreszierend und retroreflektierend) und Weiß (retroreflektierend).
Ausnahmegenehmigungen
Er werden in der Norm Anforderungen an die Außenfarbgebung und besondere Kennzeichnung von Feuerwehrfahrzeugen festgelegt, zu denen es eine Ausnahmegenehmigung der entsprechenden Bundesländer bedarf. Da es sich bei den besonderen Kennzeichnungen teils um lichttechnische Einrichtungen, wie z. B. reflektierende Folien, Tagesleuchtfarben handelt für die eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde von § 49a, Absatz 1, Satz 1 der StVZO erforderlich ist.
Bitte beachten Sie in jedem Fall zusätzlich die in Ihrem Bundesland gültigen Ausnahmegenehmigungen.
Ausnahmegenehmigungen von § 49a, Absatz 1, Satz 1 der StVZO (lichttechnische Einrichtungen).
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